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Antrag auf Stimmabgabe im Ausland gilt unabhängig davon, wo er ausgefüllt wurde

Außenmnisterium
Foto: mfa.bg

Das bulgarische Außenministerium hat ein Schreiben der Zentralen Wahlkommission erhalten, in dem es heißt, dass nach einem Beschluss vom 11. Juli 2021 die Anträge auf Stimmabgabe im Ausland gemäß Artikel 33, Absatz 2 des Wahlgesetzes - Anhang Nr. 22-NS angenommen werden, unabhängig davon, wo sie von den Wählern ausgefüllt und unterschrieben werden.

Das Außenministerium hat unverzüglich alle diplomatischen und konsularischen Vertretungen benachrichtigt und sie aufgefordert, die Informationen an die Sektionswahlkommissionen im Ausland weiterzugeben.

Zu der Entscheidung ist es nach einem Konflikt am Wahltag im Istanbuler Stadtteil „Avcilar“ gekommen, bei man die Stimmabgabe aussetzen wollte, weil einige Wahlerklärungen außerhalb des Wahllokals ausgefüllt wurden.



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